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    Mann mit Tasse auf dem Sofa spricht per Videoanruf auf dem Smartphone mit einem Arzt

    Krankschreibung per Video oder Telefon: Was erlaubt ist

    Dr. Martin Privoznik, Facharzt für Innere Medizin bei avi medicalDr. Martin PrivoznikFacharzt für Innere Medizin
    6 Min. Lesezeit

    Bis zu drei Tage für neue, bis zu sieben für bekannte Patient:innen: welche Regeln für die Krankschreibung ohne Praxisbesuch gelten, warum ein Online-Fragebogen nicht reicht und was Sie Ihrem Arbeitgeber melden müssen.

    Kurz gesagt

    Eine Ärztin oder ein Arzt darf Sie per Videosprechstunde krankschreiben, wenn Ihre Erkrankung das zulässt: bis zu 3 Kalendertage, wenn Sie in der Praxis neu sind, bis zu 7 Tage, wenn Sie dort schon persönlich behandelt wurden [1]. Per Telefon ist eine Krankschreibung bis zu 5 Tage möglich, aber nur für bekannte Patient:innen mit leichten Beschwerden [1]. Eine Bescheinigung allein per Online-Fragebogen, ohne Kontakt zu einer Ärztin oder einem Arzt, ist nicht zulässig.

    Mit Fieber und Halsschmerzen in eine volle Praxis zu fahren, nur um sich krankschreiben zu lassen, muss nicht sein. Seit einigen Jahren dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit auch per Video oder Telefon feststellen. Welche Regeln dafür gelten, steht in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

    Welche Wege zur Krankschreibung gibt es?

    Eine Krankschreibung bekommen Sie bei einem Praxisbesuch, per Videosprechstunde oder unter bestimmten Bedingungen per Telefon. In jedem Fall muss eine Ärztin oder ein Arzt Sie untersuchen, entweder persönlich in der Praxis oder mittelbar per Video oder nach einem Telefongespräch [1]. Die Wege unterscheiden sich vor allem darin, wie lange die erste Krankschreibung gelten darf.

    Krankschreibung: die Wege im Vergleich
    MerkmalPraxisbesuchVideosprechstundeTelefonOnline-Fragebogen
    Für wenallealle, wenn die Erkrankung es zulässtnur bekannte Patient:innen mit leichten Beschwerdennicht zulässig
    Erste Krankschreibungnach ärztlicher Einschätzungbis 3 Tage (neu), bis 7 Tage (bekannt)bis 5 Tagekeine
    Verlängerungjanur nach vorheriger Untersuchung in der Praxisnur nach vorheriger Untersuchung in der Praxiskeine

    Einen Anspruch auf eine Krankschreibung per Video oder Telefon gibt es nicht [1]. Kann die Ärztin oder der Arzt Ihre Beschwerden auf diesem Weg nicht sicher beurteilen, bittet sie oder er Sie in die Praxis.

    Wie lange kann eine Krankschreibung per Video gelten?

    Wie lange eine Krankschreibung per Video gelten darf, hängt davon ab, ob die Praxis Sie schon kennt. Sind Sie neu, darf die erste Bescheinigung höchstens 3 Kalendertage umfassen. Wurden Sie in der Praxis oder von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft schon einmal persönlich behandelt, sind bis zu 7 Kalendertage möglich [1].

    Bei avi gelten Sie als bekannt, wenn Sie in den letzten drei Quartalen in einer avi Praxis derselben Stadt vor Ort behandelt wurden.

    Eine Verlängerung per Video, die sogenannte Folgebescheinigung, ist nur möglich, wenn Sie wegen derselben Erkrankung schon einmal persönlich in der Praxis untersucht und krankgeschrieben wurden [1] [2]. Wer neu ist und länger krank bleibt, kommt für die Verlängerung also in die Praxis.

    Vor dem Gespräch muss die Praxis sicherstellen, wer Sie sind [1]. Halten Sie deshalb Ihre Versichertenkarte bereit. Außerdem klärt die Ärztin oder der Arzt Sie darüber auf, dass eine Untersuchung per Video nur eingeschränkt möglich ist.

    So läuft die Krankschreibung per Video ab

    1. Termin buchen

      Buchen Sie online einen Termin für eine Videosprechstunde, am besten am ersten Krankheitstag.

    2. Gespräch vorbereiten

      Halten Sie Ihre Versichertenkarte bereit und notieren Sie kurz, seit wann Sie welche Beschwerden haben und welche Medikamente Sie nehmen.

    3. Videosprechstunde

      Die Ärztin oder der Arzt fragt nach Ihren Beschwerden, sieht Sie über die Kamera und entscheidet, ob eine Krankschreibung per Video möglich ist.

    4. Bescheinigung erhalten

      Die Praxis übermittelt die Krankschreibung elektronisch an Ihre Krankenkasse. Ihr Arbeitgeber ruft sie dort ab.

    Wann ist eine Krankschreibung per Telefon möglich?

    Per Telefon darf eine Ärztin oder ein Arzt Sie nur krankschreiben, wenn die Praxis Sie bereits kennt, Ihre Beschwerden nicht schwer sind und eine Videosprechstunde nicht möglich ist. Die erste Bescheinigung gilt dann höchstens 5 Kalendertage [1] [3]. Für eine Verlängerung müssen Sie in der Regel in die Praxis kommen. Nur wenn die erste Krankschreibung auf einer Untersuchung vor Ort beruhte, ist auch die Verlängerung per Telefon möglich [3].

    Die Bundesregierung plant, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und eine Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend zu machen. Das hat der Koalitionsausschuss im Juli 2026 beschlossen [4]. Ein Gesetz dazu gibt es bisher nicht, deshalb gelten die heutigen Regeln weiter. Die Krankschreibung per Video ist von den Plänen nach bisherigem Stand nicht betroffen.

    Gilt eine Krankschreibung per Online-Fragebogen?

    Nein. Eine Krankschreibung setzt voraus, dass eine Ärztin oder ein Arzt Sie untersucht, persönlich, per Video oder per Telefon [1]. Bescheinigungen, die nur auf einem ausgefüllten Online-Fragebogen beruhen, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

    Wer eine solche Bescheinigung beim Arbeitgeber einreicht, riskiert viel. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat 2025 die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der eine Krankschreibung gegen Gebühr im Internet gekauft hatte, ausgestellt allein per Fragebogen [5]. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie bei einem Online-Angebot tatsächlich mit einer Ärztin oder einem Arzt sprechen.

    Was müssen Sie Ihrem Arbeitgeber melden?

    Ihrem Arbeitgeber müssen Sie unverzüglich mitteilen, dass Sie krank sind und wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie in der Praxis, per Video oder per Telefon krankgeschrieben werden [6].

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie sie spätestens am folgenden Arbeitstag ärztlich feststellen lassen. Ihr Arbeitgeber darf das auch schon früher verlangen [6]. Steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie ab dem ersten Tag eine Bescheinigung brauchen, gilt das.

    Wenn Sie gesetzlich versichert sind, müssen Sie die Bescheinigung nicht mehr selbst einreichen. Seit 2023 übermittelt die Praxis die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an Ihre Krankenkasse, und Ihr Arbeitgeber ruft sie dort ab [2] [7]. Einen Ausdruck für Ihre Unterlagen erhalten Sie auf Wunsch. Für Privatversicherte, Minijobs in Privathaushalten und Krankschreibungen aus dem Ausland gilt weiter die Papierbescheinigung [7].

    Wann Sie nicht auf eine Videosprechstunde warten sollten

    Bei Bewusstlosigkeit, schwerer Atemnot, starken Brustschmerzen, starken Blutungen oder Anzeichen eines Schlaganfalls rufen Sie sofort den Notruf 112 [8]. Brauchen Sie außerhalb der Sprechzeiten ärztliche Hilfe, die nicht bis zum nächsten Tag warten kann, erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst rund um die Uhr unter 116117 [8].

    Häufige Fragen

    Ja. Eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist eine reguläre ärztliche Bescheinigung und wird genauso übermittelt wie nach einem Praxisbesuch [1] [2].

    Für gesetzlich Versicherte ist die Videosprechstunde eine Kassenleistung. Privatversicherte erhalten eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte.

    Nur ausnahmsweise und in der Regel für höchstens 3 Tage [1]. Melden Sie sich deshalb möglichst am ersten Krankheitstag.

    Ja. Die Bescheinigung, die Eltern für das Kinderkrankengeld brauchen, ist dauerhaft auch per Video oder Telefon möglich, wenn die Praxis das Kind kennt [9]. Kinderkrankengeld gibt es für Kinder unter 12 Jahren [10].

    Vor allem leichte, gut einschätzbare Beschwerden wie Erkältung, Magen-Darm-Infekt oder Migräne. Ob eine Video-Untersuchung ausreicht, entscheidet die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall.

    Quellen

    1. Gemeinsamer Bundesausschuss: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, § 4 Abs. 5 und 5a, § 5 Abs. 3 (in Kraft seit 21.02.2024). (abgerufen 19.10.2026)
    2. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Arbeitsunfähigkeit (Stand 29.07.2026). (abgerufen 19.10.2026)
    3. Gemeinsamer Bundesausschuss: Telefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten wieder möglich (07.12.2023). (abgerufen 19.10.2026)
    4. Bundesregierung: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung, Ergebnis des Koalitionsausschusses (02.07.2026), Ziffer 11. (abgerufen 19.10.2026)
    5. Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25. (abgerufen 19.10.2026)
    6. Bundesministerium der Justiz: § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, Anzeige- und Nachweispflichten. (abgerufen 19.10.2026)
    7. Kassenärztliche Bundesvereinigung: PraxisInfo Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Januar 2025). (abgerufen 19.10.2026)
    8. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Der ärztliche Bereitschaftsdienst. (abgerufen 19.10.2026)
    9. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Kinderkrankschreibung dauerhaft auch per Video und Telefon möglich (25.07.2024). (abgerufen 19.10.2026)
    10. Bundesministerium der Justiz: § 45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. (abgerufen 19.10.2026)

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