Hausarzttermin – heute noch verfügbar
Hausarztpraxis Hamburg Winterhuder Marktplatz
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Häufig gestellte Fragen
Wird avi von meiner Krankenkasse übernommen?
Ja, alle gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen übernehmen vollständig die Versorgung. Darüber hinaus bieten wir auf Nachfrage Selbstzahler Leistungen an, die Sie unter unseren “Leistungen” finden.
Wie kann ich meinen Termin stornieren oder ändern?
Ganz einfach über die avi App oder den Link aus Ihrer Bestätigungsmail.
Wie funktioniert eine Videosprechstunde?
Das Videotelefonat können Sie direkt aus der avi App oder über den Link aus der E-Mail zum Termin über eine Website führen.
Was ist wenn ich meinen "Besuchsgrund" nicht finde - kann ich etwas anderes angeben?
Sollten Sie Ihren Besuchsgrund im Buchungsprozess nicht finden, wählen Sie gerne einfach “Hausärztliche Sprechstunde” aus.
Was ist wenn keine Termine mehr verfügbar sind?
Wir haben eine hohe Nachfrage - daher kann es manchmal dazu kommen, dass nur wenige Termine verfügbar sind. Für akute Anliegen, schalten wir jedoch täglich Extratermine frei. Schauen Sie daher regelmäßig nach
Übernimmt avi meine bestehenden Gesundheitsdaten, wenn ich von einem anderen Hausarzt zu Ihnen wechsle?
Aufgrund des Datenschutzes haben wir keinerlei Daten von Ihnen vorliegen, sofern Sie noch nicht in einer Vorgängerpraxis von uns waren. Bringen Sie doch gerne relevante Befunde zu Ihrem ersten Besuch bei uns mit, damit wir uns ein besseres Bild über Ihren Krankheitszustand machen können.
Ich habe einen neuen Hausarzt. Kann ich meine Gesundheitsdaten löschen lassen?
Wenn Sie Ihren Hausarzt wechseln, haben Sie grundsätzlich das Recht, die Löschung Ihrer Gesundheitsdaten zu beantragen. Dies ist im Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung geregelt, der besagt, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie für ihre ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig sind. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, die beachtet werden müssen. Gesundheitsdaten dürfen nicht gelöscht werden, wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, wie zum Beispiel eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB nach Abschluss der Behandlung. Die Daten müssen eventuell weiterhin gespeichert werden, wenn sie wichtige Informationen enthalten, die auch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen noch von Bedeutung sein können, wie zum Beispiel Medikamentenunverträglichkeiten. Es kann auch eine längere Aufbewahrung erforderlich sein, wenn dies für potenzielle Schadensersatzansprüche relevant ist, die bis zu 30 Jahre nach dem schadenträchtigen Verhalten geltend gemacht werden können. In jedem Fall ist eine individuelle Prüfung erforderlich, um zu bestimmen, ob und welche Daten gelöscht werden können, abhängig von gesetzlichen Vorgaben und der Bedeutung der Informationen für Ihre Gesundheit. Es empfiehlt sich, dieses Anliegen direkt mit Ihrem neuen oder alten Hausarzt zu besprechen, um sicherzustellen, dass Ihre Gesundheitsdaten korrekt behandelt werden.











